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   BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02   

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https://dejure.org/2002,3529
BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02 (https://dejure.org/2002,3529)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2002 - 4 StR 383/02 (https://dejure.org/2002,3529)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2002 - 4 StR 383/02 (https://dejure.org/2002,3529)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 StGB; § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 64 StGB; § 358 Abs. 2 StPO
    Fehlerhaft unterbliebene Anordnung / Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; reformatio in peius); Gesamtstrafenausspruch (äußerste Grenze des nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zulässigen Gesamtstrafmaßes; Verschlechterungsverbot; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 41 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02
    Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363).

    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

    Anders als der Generalbundesanwalt meint, kann der Senat nicht ausschließen, daß, hätte das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, sich dies bei der Strafrahmenwahl, zumindest aber bei der Strafbemessung im engeren Sinne günstig für den Angeklagten ausgewirkt (vgl. BGHSt 37, 5, 10).

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02
    Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363).

    Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).".

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02
    Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen - auch wenn eine Entgiftungskur im Januar 2001 erfolglos blieb (UA S. 13) - nicht zu entnehmen.
  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 293/90

    Zusammenhang zwischen Hang zum Alkoholmißbrauch und Tat

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02
    Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es nicht darauf an, dass zumindest verminderte Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12).
  • BGH, 04.04.1995 - 4 StR 95/95

    Psychische Disposition - Hang - Rauschmittel - Rausch - Übermaß - Unterbringung -

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02
    Diese Neigung muss noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 5).
  • BGH, 05.07.2000 - 2 StR 87/00

    Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02
    Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es nicht darauf an, dass zumindest verminderte Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12).
  • BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60

    Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02
    Das Landgericht hat nämlich bei Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht bedacht, daß diese die äußerste Grenze des nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zulässigen Gesamtstrafmaßes bildet, weil die Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht höher als die Summe der Einsatzstrafe (vier Jahre und sechs Monate) und der aus den einbezogenen Strafen in der früheren Verurteilung gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ausfallen durfte (BGHSt 15, 164, 166).
  • BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04

    Beweiserhebungsverbot und Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO

    Denn die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt - im Gegensatz zur Unterbringung nach § 63 StGB - nicht voraus, daß bei Begehung der Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 41).
  • BGH, 01.09.2005 - 4 StR 331/05

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung); Entscheidung gemäß § 354 Abs.

    Dieses wird bei der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe zu beachten haben, dass wegen des Verschlechterungsverbotes das nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB an sich zulässige Gesamtstrafmaß dahin begrenzt ist, dass die neue Gesamtstrafe nicht höher als die Summe der Einsatzstrafe von sechs Jahren und der früheren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 29. November 2004 ausfallen darf (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGH NJW 1997, 2335; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 383/02).
  • BGH, 19.03.2013 - 3 StR 56/13

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer

    Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es aber nicht darauf an, dass eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 383/02, NStZ-RR 2003, 41; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 64 Rn. 14).
  • OLG Hamm, 19.09.2005 - 2 Ss 330/05

    Unterbringung; Voraussetzungen; Erörterungen im Urteil

    Diese Neigung muss noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben (BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2002 - 4 StR 383/02 in NStZ-RR 2003, 41).
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